§ 30 § 30Sorgfaltsmaßstab; Haftung
In Kraft seit 01. Februar 2018
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Verletzt ein Organ einer Tourismusorganisation unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines nach diesem Landesgesetz zuständigen Organs, so haftet es der Tourismusorganisation für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB.
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