(1) Die Landes-Tourismusorganisation (LTO) wird mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie ist berechtigt, das oberösterreichische Landeswappen zu führen.
(2) Die LTO hat in Wahrnehmung der touristischen Interessen und in Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der jeweils gültigen Landes-Tourismusstrategie mit den Tourismusverbänden und relevanten Systempartnern sicherzustellen:
1. die gesamthafte strategische Planung und Steuerung sowie nachhaltige Weiterentwicklung der touristischen Ausrichtung;
2. die Führung und Weiterentwicklung der Marke „Urlaub in Oberösterreich“ sowie die Steuerung des touristischen Markensystems in Oberösterreich unter Berücksichtigung der Standortmarke „Oberösterreich“;
3. die Initiierung und Begleitung landesweiter Produktinnovationen;
4. die Entwicklung einer landesweiten, internationalen Vermarktungs- und Vertriebsstrategie auf den relevanten Zielmärkten in Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden;
5. die landesweite Koordination zur Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und deren Beitrag zum Lebensraum.
Dafür sind die notwendigen innovativen Angebote und digitalen Technologien zu entwickeln und einzusetzen. Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen bei der Umsetzung strategiekonformer und systemrelevanter Aufgaben ist durch verbindlich festgelegte und gemeinschaftlich finanzierte Kooperationsprojekte zwischen der LTO und den Tourismusverbänden zu regeln. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, hat sich die LTO zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Alleingesellschafter zu bedienen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, auch die Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der LTO gemäß § 7 zu erfüllen. Die daraus resultierenden Leistungen sind von der LTO entsprechend zu vergüten.
(4) Die LTO darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Ausgleichsleistungen verrechnen. Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den dadurch und durch andere Erträge nicht gedeckten finanziellen Aufwand der LTO. Das Land hat der LTO zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
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