Oö. TG 2018
Gliederung
5. Teil Einräumung von Benützungsrechten; Strafbestimmungen § 81 Einräumung von Benützungsrechten
§ 82 § 82 Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen
(1) Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheids geöffnet werden.
(2) Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erlässt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbands die Bezirksverwaltungsbehörde. § 81 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.
(4) Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt werden. Die Gemeinde hat nach Anhörung des Tourismusverbands die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
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