§ 78 § 78 Behörden; eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 31. Dezember 2023
Up-to-date
Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 78 § 78 Behörden; eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde im Sinn des 4. Teils dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sowie der Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister sind - sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - solche des eigenen Wirkungsbereichs. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
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