Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 73 § 73 Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen; dingliche Wirkung
(1) Der Betrieb darf aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen.
(2) Die Wirksamkeit der nach §§ 72, 74 und 75 erlassenen Bescheide geht bei einem Wechsel der bzw. des über den Campingplatz Verfügungsberechtigten auf den neuen Rechtsträger über; dieser hat den Wechsel der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
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