§ 69 § 69 Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Oö. TG 2018
Gliederung
3. TEIL Schiunterricht, Führen und Begleiten in Bergsportarten, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart § 58 Tätigkeitsbereiche
§ 69 § 69 Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden
Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
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