LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Tourismusgesetz 2018 2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben3. ABSCHNITT Tourismusabgaben2. UNTERABSCHNITT Freizeitwohnungen § 54 Abgabenpflicht§ 57

§ 57§ 57 Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

In Kraft seit 01. Januar 2019
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