Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
3. ABSCHNITT Tourismusabgaben
2. UNTERABSCHNITT Freizeitwohnungen § 54 Abgabenpflicht
§ 57 § 57 Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:
1. für Wohnungen bis zu 50 m 2 Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 % der Freizeitwohnungs-pauschale,
2. für Wohnungen über 50 m 2 Nutzfläche 200 % der Freizeitwohnungspauschale.
(2) Die der Gemeinde nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die §§ 11 , 27, 28 Abs. 1 und 33 bis 57 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Verordnungen gemäß § 57 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden…
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