§ 52 § 52 Haftung für die Einhebung der Ortstaxe; Mitwirkung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
3. ABSCHNITT Tourismusabgaben
1. UNTERABSCHNITT Ortstaxe § 47 Abgabenpflicht
§ 52 § 52 Haftung für die Einhebung der Ortstaxe; Mitwirkung
Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber und im Fall des § 49 Abs. 5 der Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Ortstaxe. Die Haftung entfällt, wenn die Ortstaxe ohne Verschulden der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers oder des Diensteanbieters nicht entrichtet wurde.
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