Oö. TG 2018
Gliederung
2. Teil Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
3. Abschnitt Tourismusabgaben
1. Unterabschnitt Ortstaxe § 47 Abgabenpflicht
§ 50 § 50 Befreiung von der Ortstaxe
Von der Ortstaxe sind befreit:
1. Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
2. Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
3. Personen, die als Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden im Gebiet der Veranstaltungsgemeinde nächtigen;
4. Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
5. Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…21 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 22 bis 26, §§ 28 bis 31, §§ 46, 47, 50 und 50a Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013; 2. die Verordnung der Oö…
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