Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Die Ortstaxe beträgt 2,40 Euro je Nächtigung. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 91/2022, 65/2023)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe gemäß Abs. 1 für das Gebiet eines Tourismusverbands bis zur dreifachen Höhe anheben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der betreffende Tourismusverband zu hören. Ebenso kann die Landesregierung die Ortstaxe landesweit oder für einzelne Gebiete gemäß Abs. 1 durch Verordnung bis zur dreifachen Höhe neu festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Die Höhe der Ortstaxe gemäß Abs. 1 ändert sich mit 1. November jedes Kalenderjahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. November im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Die Landesregierung kann aus währungspolitischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, beispielsweise im Katastrophenfall, von einer Neufestsetzung im Sinn des Abs. 3 durch Verordnung absehen. Bezugsgröße für die weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Anm zu Abs. 2: Beachte die Anhebung von Ortstaxen durch Verordnung:
3. Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung - Pyhrn Priel (V LGBl.Nr. 50/2024)
6. Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung für einzelne Gemeinden des Tourismusverbands Salzkammergut (V LGBl.Nr. 37/2026)
Rückverweise
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