(1) Das Land erhebt auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Abgabe (Ortstaxe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Gästeunterkünfte sind
1. gewerbliche Unterkunftsstätten,
2.Campingplätze (§ 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1) ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4),
3. Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
4. der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 35 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 35 § 35 Private Gästeunterkunft
…in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (§ 47 Abs. 2 Z 3), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung…
§ 54
…26 Wochen im jeweiligen Tourismusjahr keinen Hauptwohnsitz darstellen und 3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden: a) als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2; b) zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur…
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
… 21 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 22 bis 26, §§ 28 bis 31, §§ 46, 47, 50 und 50a Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013; 2. die Verordnung der Oö…
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