Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
2. ABSCHNITT Tourismusbeiträge § 36 Gemeindebezogene Beitragspflicht
§ 41 § 41 Umsatz bei Aufnahme und Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder die Mitteilung über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied zugeht (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 43 Abs. 1 errechnete Beitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrags, zu entrichten.
(3) Der Ermittlung des Tourismusbeitrags ist bei den Beitragsgruppen 1 und 2 für das Jahr nach dem Anfangsjahr das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom Zwölffachen nur vom Sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(4) Der Berechnung des Tourismusbeitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(5) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
(6) Wird ein Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, gehen die beitragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt Folgendes: Der errechnete Beitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird oder die freiwillige Mitgliedschaft noch besteht, zu vervielfachen.
§ 65 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 65 § 65 Erlöschen der Berechtigung
…erfüllt, ist in der Anzeige ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte gemäß § 41 bis § 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der zweitfolgenden…
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 43 Abs. 5 oder 6 weiter; 11. bestehenden Beschlüsse über die Senkung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß § 41 Abs. 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter. (8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. …
Rückverweise