Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf dem Bewertungsbeirat zu übermitteln. Der Bewertungsbeirat hat hiezu innerhalb von acht Wochen ein Gutachten abzugeben. Weiters hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf unter Anschluss des Gutachtens des Bewertungsbeirats den gesetzlichen Interessenvertretungen und der LTO zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln.
(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung jeweils aus Anlass der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung bestellt werden. Mitglieder des Bewertungsbeirats können nur Expertinnen bzw. Experten auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft sein.
(3) Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Er erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder des Bewertungsbeirats erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
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