Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
1. ABSCHNITT Beitragsbehörde, Verfahren § 33 Abgabenbehörde
§ 35 § 35 Private Gästeunterkunft
(1) Wer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (§ 47 Abs. 2 Z 3), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Gemeinde hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Einstellung der Tätigkeit sinngemäß.
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