Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Die Oö. Tourismusbeitragsstelle hat im Verfahren zur Erhebung des Tourismusbeitrags die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(2) Die zur Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf deren Verlangen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebs und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszutauschen.
(3) Zur Überprüfung der Tourismusbeiträge jener Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf Verlangen die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheids von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben.
(4) Bei der Beitragskontrolle ist die Oö. Tourismusbeitragsstelle an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.
(5) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die gesetzlichen Berufsvertretungen, die Tourismusverbände sowie die LTO sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der Oö. Tourismusbeitragsstelle unentgeltlich mitzuwirken.
(6) Die Oö. Tourismusbeitragsstelle ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Feststellung der Beitragspflicht und der Einbringung von Tourismusbeiträgen, erforderlich ist.
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