Oö. TG 2018
Gliederung
1. TEIL Tourismusorganisationen
5. ABSCHNITT Aufsicht über die Tourismusorganisationen § 31 Aufsichtsbehörde
§ 32 § 32 Überwachung der Haushaltsführung
(1) Die Tourismusorganisationen haben das Budget und den Jahresabschluss sowie einen allfälligen konsolidierten Jahresabschluss gemeinsam mit den dazu aufgenommenen Niederschriften und Berichten jeweils unverzüglich nach Beschlussfassung der Landesregierung vorzulegen. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen.
(2) Stellt die Landesregierung Mängel fest, sind diese dem Aufsichtsrat bzw. der Generalversammlung bekannt zu geben. Dieses Organ hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und die Landesregierung davon zu informieren.
(3) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats nach § 22 Abs. 2 Z 1, sofern die dort genannten Geschäfte zusammen 350.000 Euro übersteigen, und nach § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4. Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben
1. zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands zweckmäßig ist,
2. die Aufbringung der erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist,
3. der laufende Finanzbedarf mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands in Einklang steht und
4. im Fall einer Beteiligung im Ausmaß von mehr als 50 % sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land oder den Landesrechnungshof unterworfen hat.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden