(1) Die Tourismusorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Sie sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen alle Unterlagen vorzulegen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Tourismusverbände haben der Landesregierung die Namen, Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie jede Änderung unverzüglich bekannt zu geben. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen. Diese Bestimmung gilt für die LTO hinsichtlich der Mitglieder der Generalversammlung und des Strategie-Boards sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag oder von Amts wegen das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Ein Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Wahl von einem Mitglied des Tourismusverbands eingebracht werden. Nach Ablauf von zwei Monaten ab der Wahl ist eine Aufhebung von Amts wegen nicht mehr zulässig.
(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse und Verfügungen der Organe einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt oder Mittel zweckwidrig verwendet, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs die Überweisung eingegangener Tourismusbeiträge bzw. eingegangener Tourismusabgaben bis zu maximal zwölf Monate aussetzen bzw. die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zur Aussetzung verpflichten. Die Anordnung ist umgehend zu widerrufen, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme wegfällt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Die Landesregierung hat den Aufsichtsrat aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 4 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen.
(6) Soweit das zur Vertretung einer Tourismusorganisation erforderliche Organ fehlt und nicht binnen angemessener Frist durch die Tourismusorganisation bestellt wird, hat es die Aufsichtsbehörde für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
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