Oö. TG 2018
Gliederung
1. TEIL Tourismusorganisationen
4. ABSCHNITT Haushaltsführung der Tourismusorganisationen § 27 Budget
§ 28 § 28 Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen. Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 190 bis 193 Abs. 1, § 193 Abs. 3 bis § 212, §§ 222 bis 234, §§ 236 bis 240, § 242 Abs. 2 bis 4, § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) zu erstellen und für die Abschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sorgen.
(2) Stehen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem beherrschenden Einfluss der LTO oder eines Tourismusverbands, so hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Tourismusorganisation einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und diesen samt Prüfungsbericht der Generalversammlung bzw. dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ein beherrschender Einfluss wird jedenfalls ausgeübt, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung einer Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals gegeben ist.
(3) Die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung und des Jahresabschlusses sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu erledigen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
… 2 nicht anderes festgelegt wird, mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die §§ 11 , 27, 28 Abs. 1 und 33 bis 57 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Verordnungen gemäß § 57 Abs. 1 können bereits…
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