Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 64 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw. der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Grund des § 22 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 errichtete Landes-Tourismusorganisation besteht als LTO gemäß § 3 weiter; 2. nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in die Generalversammlung der Landes-Tourismusorganisation entsendeten Vertreter gelten als Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2…
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