Oö. TG 2018
Gliederung
1. Teil Tourismusorganisationen
3. Abschnitt Organisation der Tourismusverbände § 13 Organe des Tourismusverbands
2. Unterabschnitt Aufsichtsrat des Tourismusverbands § 17 Zusammensetzung
§ 23 § 23 Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen. Auf Antrag kann die Vollversammlung den Mitgliedern gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 außerdem eine dem jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Entschädigung zuerkennen.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in die Generalversammlung der Landes-Tourismusorganisation entsendeten Vertreter gelten als Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2; 3. nach § 26 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellte Geschäftsführerin bzw. der zu diesem Zeitpunkt bestellte Geschäftsführer bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer…
Rückverweise