§ 23 § 23 Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung
In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date
Oö. TG 2018
Gliederung
1. TEIL Tourismusorganisationen
3. ABSCHNITT Organisation der Tourismusverbände § 13 Organe des Tourismusverbands
2. UNTERABSCHNITT Aufsichtsrat des Tourismusverbands § 17 Zusammensetzung
§ 23 § 23 Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen. Auf Antrag kann die Vollversammlung den Mitgliedern gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 außerdem eine dem jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Entschädigung zuerkennen.
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