Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen in der ersten Sitzung aus der Mitte der von der Vollversammlung gewählten Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats. Eine zweimalige Wiederwahl als Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist zulässig. Die Wahl ist getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Funktion der bzw. des (stellvertretenden) Vorsitzenden beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl einer bzw. eines neuen (stellvertretenden) Vorsitzenden.
(3) Die bzw. der (stellvertretende) Vorsitzende kann vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Bezüglich des Verzichts gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß. Die Neuwahl ist jeweils innerhalb angemessener Frist von der bzw. dem (stellvertretenden) Vorsitzenden zu veranlassen.
(4) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat gegenüber Dritten.
(5) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs bis zur erstmaligen Wahl der bzw. des Vorsitzenden deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbands zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.
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