Oö. TG 2018
Gliederung
Werden vor der Vollversammlung kein gültiger Wahlvorschlag bzw. keine Wahlvorschläge in ausreichender Zahl eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 18 zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
… 2015), LGBl. Nr. 97/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2016, bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 als Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 in Geltung. Eine gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr…
Rückverweise