(1) Jedem Mitglied des Tourismusverbands kommt eine Stimme in der Vollversammlung zu. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Andere Rechtsträger als natürliche Personen können ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ oder eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Wird eine schriftliche Vollmacht nicht vorgewiesen, kann die bzw. der Vorsitzende die Ausübung des Stimmrechts zulassen, soweit Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Eine bevollmächtigte Person darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
(2) Soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge (§ 43 Abs. 1 und 3) handelt, haben auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister jeder Gemeinde, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbands erstreckt, je eine Stimme in der Vollversammlung. In den Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Eine Wählerliste ist vor einer Wahl des Aufsichtsrats für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht beim Tourismusverband bereit zu halten. Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeit sind auf der Homepage des jeweiligen Tourismusverbands bekannt zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Landesregierung einzubringen; diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung dürfen entsenden:
1. jede in einem Gemeinderat im Gebiet des Tourismusverbands vertretene Partei;
2. die Wirtschaftskammer Oberösterreich;
3. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
(7) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß dem Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, dürfen auch die Ärztekammer für Oberösterreich und der Dachverband der Sozialversicherungsträger je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 7/2020)
(8) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 6 und 7 werden auf die Dauer von fünf Jahren entsendet. Ihnen kommt in der Vollversammlung beratende Stimme zu. Die zur Entsendung berechtigten Körperschaften können überdies Ersatzmitglieder bekannt geben. Sie können die Vertreterinnen bzw. Vertreter jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzen.
§ 18 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 18 § 18 Wahl des Aufsichtsrats
…Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (2) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die in der Vollversammlung gemäß § 14 Abs. 1 zur Stimmabgabe berechtigt sind. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des § 24 Oö. …
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