Oö. TG 2018
Gliederung
1. TEIL Tourismusorganisationen
2. ABSCHNITT Ortsklassen; Errichtung, Mitglieder und Aufgaben der Tourismusverbände § 9 Ortsklassen, Tourismusgemeinden
§ 12 § 12 Aufgaben der Tourismusverbände
(1) Jeder Tourismusverband hat unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie ein für sein Verbandsgebiet geeignetes Tourismuskonzept zu erstellen, umzusetzen und gemäß den inhaltlichen Schwerpunkten der Strategie zu evaluieren und unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit weiterzuentwickeln. Darin ist insbesondere eine aktive Zusammenarbeit des Tourismusverbands mit dem Land, der LTO, anderen Tourismusverbänden sowie den Gemeinden vorzusehen.
(2) Den Tourismusverbänden obliegen unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit der LTO insbesondere folgende Aufgaben:
1. das Management und die nachhaltige Weiterentwicklung der Destination;
2. das touristische Marketing sowie der Vertrieb auf den für den Tourismusverband relevanten Zielmärkten, insbesondere Informationsmanagement und Kommunikation, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg;
3. die touristische Produkt- und Angebotsentwicklung, insbesondere auch durch Einbindung und Koordination der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen;
4. die Bereitstellung von Services - einschließlich digitaler Services - für Gäste und Mitglieder (wie Mitgliedervernetzung, Beratung zur Nachhaltigkeit und Digitalisierung);
5. sonstige für die Betreuung der Gäste notwendige Maßnahmen, beispielsweise im Bereich des Veranstaltungsmanagements;
6. die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und deren Beitrag zum Lebensraum;
7. die Betreuung der für ihren Bereich maßgeblichen Destinationsmarken und Produktmarken einschließlich der Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;
8. die konzeptionelle Initiierung und Koordination der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, die überwiegend durch den ortsfremden Gast genutzt wird und nicht vorrangig kommunalen Zwecken dient;
9. die Erfassung und Aktualisierung der Inhalte im landesweiten digitalen Datenmanagementsystem;
10. die Verwendung der Standortmarke „Oberösterreich“ und ihrer Werte gemäß der landesweiten touristischen Markenstrategie;
11. die verpflichtende Zusammenarbeit mit der LTO im Bereich landesweiter Kooperationsprojekte gemäß § 6 Abs. 5 Z 6 des Strategie-Boards der LTO.
(3) Die Tourismusverbände haben durch Kooperationsprojekte und Fördermaßnahmen (Land, Bund, Europäische Union, Leader, Gemeinden) ihre Mittel zu optimieren sowie ihre Selbstfinanzierung zu stärken und die von der LTO angebotenen Unterstützungsleistungen in den Bereichen Marketing und Kommunikation, Beschaffung, Marktforschung, Informations- und Kommunikationstechnik, Digitalisierungslösungen sowie Förderungen bestmöglich zu nutzen, um Synergien zu heben und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken.
(4) Für Freizeiteinrichtungen innerhalb des Gebiets eines Tourismusverbands, denen auf Grund der überwiegenden Nutzung durch Gäste eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, ist zur Anregung und Unterstützung der Pflege und Betreuung insbesondere durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen eine Zuwendung durch den betreffenden Tourismusverband zulässig.
(5) Soweit die Pflege und die Betreuung einer öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtung, in überwiegender Nutzung durch Gäste, der für ein attraktives touristisches Angebot im Gebiet eines Tourismusverbands besondere Bedeutung zukommt, durch einen anderen Rechtsträger nicht gewährleistet ist, kann im Weg von Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Tourismusverband und den betroffenen Gemeinden die Erbringung der betreffenden Leistungen einschließlich deren Finanzierung geregelt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018) (3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. §§ 2 bis 5, §§ 7 bis 20…
§ 59 § 59 Berechtigungsschein
…dürfen die Bezeichnung „Schischule“, 2. für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§ 58 Abs. 2) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „oö. Berg- und Schiführer“, 3. für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer (§ 58 Abs. 2a) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Canyoningführerin“…
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