Oö. TG 2018
Gliederung
1. TEIL Tourismusorganisationen
2. ABSCHNITT Ortsklassen; Errichtung, Mitglieder und Aufgaben der Tourismusverbände § 9 Ortsklassen, Tourismusgemeinden
§ 10 § 10 Errichtung und Auflösung von Tourismusverbänden
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der örtlichen und regionalen öffentlichen touristischen Interessen für die Gebiete der Tourismusgemeinden marktrelevante, effektive und effiziente (ein- oder mehrgemeindige) Tourismusverbände zu errichten. Diese sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung erfolgt nach Anhörung aller betroffenen Tourismusgemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist für jeden Tourismusverband festzulegen, welche Bezeichnung er führt, für welche Tourismusgemeinde(n) er errichtet wird und in welcher Gemeinde er den Sitz hat. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Bei der Errichtung der Tourismusverbände ist auf marktrelevante, effektive und effiziente Einheiten sowie auf die Gewährleistung der Umsetzung der Landes-Tourismusstrategie zu achten. Die Landesregierung hat zu dieser Frage eine Stellungnahme des Strategie-Boards der LTO einzuholen und durch Verordnung eine entsprechende Verbandsstruktur mit 1. Jänner 2025 festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung aufzulösen, wenn für sein Gebiet später ein anderer Tourismusverband errichtet wird. Eine solche Maßnahme ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände sowie der LTO durchzuführen, wenn die neue Struktur eine bessere Förderung des Tourismus erwarten lässt. Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Tourismusverbände hat die Landesregierung festzulegen, dass ein Tourismusverband nicht aufgelöst wird und den anderen bzw. die übrigen für das betreffende Gebiet bereits errichteten Tourismusverbände übernimmt. Dabei gehen sämtliche aktiven und passiven Vermögenswerte einschließlich der Rechte und Pflichten des einbezogenen Tourismusverbands bzw. der einbezogenen Tourismusverbände auf diesen als Gesamtrechtsnachfolger über. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Wird nur ein Teilgebiet eines Tourismusverbands einem anderen Tourismusverband zugeordnet, hat ein Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Tourismusverbänden zu erfolgen. Für diesen sind die Einnahmen aus den Tourismusbeiträgen und Tourismusabgaben der letzten fünf Jahre maßgeblich. Dies gilt im Fall der Rückstufung einer Gemeinde eines mehrgemeindigen Tourismusverbands in die Ortsklasse D sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung auch aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst. Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung eines Tourismusverbands eine Liquidatorin bzw. einen Liquidator zu bestellen. Sie bzw. er hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie bzw. er hat für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und nach Beendigung der Liquidation einen Liquidationsabschluss zu erstellen und diese der Landesregierung und den Gemeinden, für deren Gebiet der aufgelöste Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) nach Maßgabe des Abs. 4 über.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Amt; auf sie sind § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, §§ 10 bis 16 und §§ 18 bis 21 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, und §§ 5…
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