(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich geeignete Tourismusorganisationen zu errichten, für deren Finanzierung und gemeinsame strategische Ausrichtung zu sorgen und Regelungen über die Einhebung von Abgaben auf dem Gebiet des Tourismus zu schaffen.
(2) Die Landesregierung hat die strategischen Grundlagen für den Tourismus in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Oberösterreich und unter angemessener Beteiligung der oberösterreichischen Tourismusbetriebe und Tourismusverbände in einem Strategiekonzept festzulegen. Die Landes-Tourismusorganisation hat bei der Entwicklung und regelmäßigen Evaluierung der Landes-Tourismusstrategie beratend mitzuwirken.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Tourismus-Gesetz 1990 errichtete Landes-Tourismusorganisation besteht als LTO gemäß § 3 weiter; 2. nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in die Generalversammlung der Landes-Tourismusorganisation entsendeten Vertreter gelten als Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2…
§ 61 § 61 Fachliche Befähigung
…bzw. Sportkletterführer ) : der Oö. Berg- und Schiführerverband ( § 67 ); 3. für den Tätigkeitsbereich als Sportlehrer: der jeweilige Landesfachverband (§ 7 Abs. 1 Oö. Sportgesetz 2019) . (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 56/2019, 62/2021)…
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