Oö. TG 2018
Gliederung
| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 62/2021) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Campingplatzbewilligungen nach dem Oö. Campingplatzgesetz gelten im bisherigen Umfang als Bewilligungen bzw. Anzeigen nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018.
(3) Auf Verfügungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine Grundfläche zum Campieren für weniger als zehn Personen oder einen Wohnmobilstellplatz nachweislich zur Verfügung gestellt haben, sind spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dessen Bestimmungen anzuwenden. In diesen Fällen ist für den bestehenden Umfang § 70 Abs. 3 nicht anzuwenden.(4) Auf Campingplätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bewilligt sind, ist § 70 Abs. 3 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 134/2021)
(5) Auf Grundflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits länger als ein Jahr als öffentliche Verkehrsflächen verwendet worden sind, dürfen unabhängig von ihrer Widmung Wohnmobilstellplätze errichtet werden.
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