§ 71 § 71Anspruch auf Erholungsurlaub — Oö. StGBG 2002
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (Beamter [Beamtin] mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht.
§ 72 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 72 § 72Ausmaß des Erholungsurlaubs
…2014) (3) In den ersten sechs Kalendermonaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 71 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. (4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen…
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