Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
11. ABSCHNITT DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENSTSTELLUNG
§ 97 § 97 Außerdienststellung der Inhaber(innen) höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern
Der Beamte, der (Die Beamtin, die)
1. Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs, oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oder
3. Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)
§ 95 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 95 § 95Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegenAusübung eines Mandats im Nationalrat,im Bundesrat oder in einem Landtag
…1) Soweit im § 97 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der (der Beamtin, die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines (ihres…
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