§ 96 § 96 Gewährung der erforderlichen freien Zeit
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
11. ABSCHNITT DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENSTSTELLUNG
§ 96 § 96 Gewährung der erforderlichen freien Zeit
Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
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