Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
10. ABSCHNITT RUHESTAND
§ 92a § 92a Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
§ 70 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 70 § 70Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nachVollendung des 50. Lebensjahres
…Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 93a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 92a. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 121/2014) (4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die…
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