§ 78 § 78 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
8. ABSCHNITT URLAUB
§ 78 § 78 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten (Der Beamtin) kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen (ihren) Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
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