Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2. ABSCHNITT DIENSTVERHÄLTNIS
§ 6 § 6 Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte (Beamtinnen) vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.
(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung.
(3) Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten (der Beamtin) hin.
(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten (der Beamtin) fest.
(5) Es sind zugeordnet:
1. der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis IX;
2. der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen
II bis VII;
3. der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V;
4. der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;
5. der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III;
6. der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen I bis IV;
7. der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen I bis IV;
8. der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen I bis III;
9. der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen I bis III;
10. der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen I bis III.
§ 142 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 142 § 142Übergangsbestimmungen
…5 Abs. 2 Oö. L-PG vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 Oö. L-PG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 erster Halbsatz APG vermindert sich die Kürzung der Leistung für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte (die Beamtin) im regelmäßigen 24…
§ 140b § 140bVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
…sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß. (5) Die Vertreterinnen oder Vertreter…
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