Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
7. ABSCHNITT DIENSTZEIT
§ 68 § 68 Vorzeitige Beendigung oder Änderung
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin), wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
§ 65 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 65 § 65Teilzeitbeschäftigung
…ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochendienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß hinaus ist nur nach § 68 möglich. (4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung…
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