Oö. StGBG 2002
Gliederung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin), insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 65 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 146 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 146 § 146Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
…das Oö. LGG sinngemäß anzuwenden ist, gilt § 113i Abs. 3 Oö. LGG mit der Maßgabe, dass anstelle des Verweises auf § 66 Oö. GG 2001 der Verweis auf § 232 Oö. GDG 2002 tritt. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)…
§ 81a § 81aFamilienhospizfreistellung
…Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind § 66 und § 68 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren…
Rückverweise