§ 58 § 58 Tägliche Ruhezeiten
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten (der Beamtin) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
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