§ 52 § 52 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6. ABSCHNITT DIENSTPFLICHTEN § 35 Allgemeine Dienstpflichten
§ 52 § 52 Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat die ihm (ihr) beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
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