§ 50 § 50 Aus- und Fortbildung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6. ABSCHNITT DIENSTPFLICHTEN § 35 Allgemeine Dienstpflichten
§ 50 § 50 Aus- und Fortbildung
Der Beamte (Die Beamtin) hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen für die Wahrnehmung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden bzw. in denen er (sie) die für seine (ihre) Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
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