Oö. StGBG 2002
Gliederung
Alle Dienstposten mit gleichen Ernennungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen werden zu Dienstzweigen zusammengefasst. Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung des Stadtsenats bestimmt, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.
§ 138 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 138 § 138Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen),die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältniszu einer Statutargemeinde begründen
…und Gehaltsgesetzes 2002 folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden: - 9. Abschnitt des 4. Hauptstücks des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 mit Ausnahme des § 163; - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz; - Oö. Nebengebühren…
§ 44a § 44aMeldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
…Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 44 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als…
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