§ 49 § 49 Gutachten
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
Der Beamte (Die Beamtin) bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen (ihren) dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
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