Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6. ABSCHNITT DIENSTPFLICHTEN § 35 Allgemeine Dienstpflichten
§ 40 § 40 Geheimhaltungsverpflichtung
(1) Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.
(Anm.: LGBl.Nr. 64/2025)
§ 145 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 145 § 145Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
…des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 44 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002. (3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden. (4) Die Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 Z …
§ 130 § 130Mitteilungen an die Öffentlichkeit
…Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 40 unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der…
§ 44a § 44aMeldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung
…die Meldung oder Offenlegung war. (4) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Abs. 3 gilt als amtliche Mitteilung, stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung (§ 40) dar und kann ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024, 64/2025) (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)…
§ 70b § 70bZeitwertkonto
…neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben. (11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können…
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