Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Anwendungsbereich
§ 3 § 3 Dienstpostenplan (Stellenplan)
(1) Der Dienstpostenplan bestimmt die Anzahl der Dienstposten und Stellen. Er wird jährlich mit dem Voranschlag beschlossen und darf Dienstposten und Stellen nur in der Art und Anzahl vorsehen, als dies unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Aufgaben der Stadt erforderlich ist. Die Dienstposten sind nach Organisationseinheiten zu gliedern. Der Dienstpostenplan hat jene Bediensteten, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht zu erfassen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(2) Der Dienstpostenplan kann in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert werden. In diesem Fall hat der allgemeine Teil allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung benötigten Dienstposten zu enthalten.
(2a) Die Dienstposten sind für alle Beamten (Beamtinnen) und Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung der Stadt obliegenden Aufgaben durchzuführen.
(4) Der Gemeinderat kann den Stadtsenat ermächtigen, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung erforderlich ist, insbesondere im Fall einer Änderung der Organisation der Stadtverwaltung, den Dienstpostenplan im erforderlichen Ausmaß anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlags der Stadt für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden.
§ 62 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 62 § 62Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
… 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm…
§ 70b § 70bZeitwertkonto
…die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) (2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen…
§ 70a § 70aAltersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichenBezugsanteils
…20% seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen. (3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens 3…
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