Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6. ABSCHNITT DIENSTPFLICHTEN § 35 Allgemeine Dienstpflichten
§ 38 § 38 Mitarbeitergespräch
(1) Jede(r) unmittelbare Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfasst jedenfalls zwei Teile:
1. a) Erörterung des Arbeitsziels der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellung im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters (der Mitarbeiterin) zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
2. Vereinbarungen von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Beamten (der Beamtin) bzw. im Zusammenhang mit dessen (deren) Verhalten notwendig oder zweckmäßig sind und die dem Beamten (der Beamtin) auch im Rahmen seiner (ihrer) längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der (die) Mitarbeiter(in) auf seinem (ihrem) Arbeitsplatz nicht einbringen kann sowie allfälliger Entwicklungsmaßnahmen.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem (der) Vorgesetzten und dem (der) Mitarbeiter(in) zu führen.
(4) Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergesprächs sind vom (von der) unmittelbar Vorgesetzten kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, ist ein abschließender Gesprächstermin unter Beiziehung des (der) gemeinsamen Vorgesetzten festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, ein(e) Personalvertreter(in) oder eine Behindertenvertrauensperson beigezogen werden kann.
(5) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses verbleibt beim (bei der) Mitarbeiter(in) und bei dem (der) Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen bzw. deren Inhalte dürfen mit Ausnahme von vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen nicht weitergegeben werden und sind streng vertraulich.
(6) Der (Die) gemeinsame Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, dass das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
§ 104 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 104 § 104Verjährung
…Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und 5. für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG. (2a) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines…
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