Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
5. ABSCHNITT DIENSTBEURTEILUNG
§ 26 § 26 Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.
(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten (der Beamtin).
(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.
(4) War der Beamte (die Beamtin) während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte (die Beamtin) während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.
(5) Tritt in der Person des (der) für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, hat der (die) bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem, ihrer) Nachfolger(in) zur Kenntnis zu bringen.
§ 99 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 99 § 99Auflösung des Dienstverhältnisses, Folgebeschäftigungen
…Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. 3. Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn der Beamte (die Beamtin) aus den im § 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist. 4. Keine Ausbildungskosten sind: a) die Kosten der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form einschließlich der für die…
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