Oö. StGBG 2002
Gliederung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) einer anderen Organisationseinheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten.
(3) Ist die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm (ihr) freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(4) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
§ 142 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 142 § 142Übergangsbestimmungen
…Personen zur Folge, denen vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss angefallen ist. (3) Abweichend vom § 5 Abs. 2 Oö. L-PG vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 Oö. L-PG in Verbindung…
§ 140b § 140bVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
…1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 20, 21, 92 und 92a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 102 Abs. 1 Z 4 oder…
Rückverweise