§ 147 § 147 Sonderbestimmung für das Jahr 2018
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 147 § 147 Sonderbestimmung für das Jahr 2018
Die Erhöhung der Gehälter bzw. die Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen ist gemäß § 234 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 umzusetzen.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 55/2018)
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