§ 143 § 143 Verweisungen
In Kraft seit 01. Dezember 2011
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 143 § 143 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Verweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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