Oö. StGBG 2002
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN § 138 Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen
§ 139g § 139g Jobrad
Auf sonstige Bedienstete ist hinsichtlich des Jobrads § 203b Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
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