§ 139f § 139f Sonderbestimmung für sonstige Bedienstete im Fall einer Krisensituation
In Kraft seit 25. April 2020
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN § 138 Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen
§ 139f § 139f Sonderbestimmung für sonstige Bedienstete im Fall einer Krisensituation
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des § 19 Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2020)
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